Scheidungskosten 2011 - Familienrecht Bonn

Entscheidend sind die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Einzelfall, wobei das dreifache Nettoeinkommen beider Parteien zusammengerechnet wird.
Mit dem Scheidungsantrag sind nämlich sofort Gerichtskosten einzuzahlen, die von der Gerichtskasse unmittelbar bei dem eingefordert werden, der den Scheidungsantrag gestellt hat.
Ist das Verfahren mit Ausspruch der Scheidung zu Ende, bestimmt z.B. das Familiengericht in Bonn, nun in genauer Kenntnis der Einzelheiten der Einkommensverhältnisse und der Rentenauskünfte, den endgültigen Gegenstandswert im Scheidungsurteil.
Zwei Anwälte = doppelte Kosten?
Das ist richtig. Wenn die unterschiedlichen Interessenlagen bei einer streitigen Auseinandersetzung angemessen berücksichtigt und keiner übervorteilt werden will, wird jede Partei üblicherweise einen eigenen Anwalt beauftragen.
Ist man sich weitestgehend einig, kann eine Scheidung auch mit einem Anwalt einvernehmlich erledigt werden. Dieser vertritt dann auch aber nur eine Partei, da man sonst einen Interessenkonflikt hat.
Und hier ein paar Zahlen:
Scheidungskosten Familienrecht Bonn Beispiel 1
Mann verdient 3.500 EUR netto - Frau verdient 1.200 EUR netto, zusammen macht das=
4.700 EUR x 3 = 14.100 EUR + 500 EUR weil der Versorgungsausgleich durchgeführt wird (500 EUR).
Anwaltsvergütung aus Gegenstandswert: 14.600 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 735,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 679,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.435,00 EUR 272,65 EUR
Gesamtsumme 1.707,65 EUR
Gerichtskosten 484,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt: 2.181,65 EUR
Scheidungskosten Beispiel 2
Mann verdient 2.500 EUR netto - Frau verdient 800 EUR netto, zusammen
3.300 EUR x 3 = 9.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt (500 EUR).
Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 10.400,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 631,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.335,00 EUR 253,65 EUR
Gesamtsumme 1.588,65 EUR
Gerichtskosten 392,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt: 1.980,65 EUR
Scheidungskosten Beispiel 3
Mann verdient 1600 EUR netto - Frau verdient 700 EUR netto, zusammen
2.300 EUR x 3 = 6.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.
Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 6.900,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 487,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV 450,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19% Umsatzsteuer (MWSt.) = 181,92 EUR
Gesamtsumme 1.139,42 EUR
Gerichtskosten 272,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt: 1.411,42 EUR
Scheidungskosten Beispiel 4
Ehepaar mit einem Kind. Mann verdient 1.000 EUR netto - Frau hat kein Einkommen. 1000 x 3 = 3.000 EUR. Man ist sich über eine einverständliche Scheidung mit einem Anwalt einig. Dann beauftragt die Frau den Anwalt und dieser wird einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag stellen, der auch bewilligt wird. Es müssen keine Gerichtskosten vorgestreckt und eingezahlt werden. Die wegen des Sozialfalles geringe Anwaltsvergütung übernimmt der Staat.
Scheidungskosten Beispiel 5
Beide Eheleute sind arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld. Jede der Parteien kann dann einen Anwalt beauftragen. Es wird beiden Verfahrenskostenhilfe auf Antrag bewilligt werden.
Die gerichtliche Kostenentscheidung lautet in der Regel, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Jeder hat also bei streitiger Scheidung seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, die Gerichtskosten werden geteilt.
Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Scheidungsrecht Familienrecht Bonn

