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Leistungsfähigkeit und Mangelfall sowie Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf

1. Selbstbehalt des Verpflichteten
1.1
Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt verbleibt. Es ist zu
unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB) und dem angemessenen Selbstbehalt.

1.2
Der notwendige Selbstbehalt bemisst sich nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle. Er gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

1.3
Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, die minderjährigen Kindern
nicht gleichgestellt sind, dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes gemäß § 1615 l BGB sowie den Eltern des Unterhaltsverpflichteten.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1) beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle 1.100 EURO.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch beim nachehelichen Unterhalt und gegenüber Ansprüchen nach § 1615 l BGB beträgt 1.000 EURO, unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Der Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt gemäß D.1 der Düsseldorfer Tabelle 1.400 EURO.

1.4
Vorteile durch das Zusammenleben mit einem Ehegatten oder Partner können eine Herabsetzung
des notwendigen Selbstbehalts rechtfertigen.
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten Insoweit wird auf Anm. B. VI der Düsseldorfer Tabelle verwiesen.

2. Mangelfall
2.1
Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines
Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs/Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen
verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

2.2
Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3, S. 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe
nach der Düsseldorfer Tabelle nach den jeweiligen Zahlbeträgen.

Der Unterhalt ist auf volle Euro zu runden.

Anhang
Rechenbeispiel zu Nr. 15.2

a)
Nur ein Ehegatte hat Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
B (ohne Einkommen) ist wegen Krankheit erwerbsunfähig
Ehegattenunterhalt: 2.100 € x 3/7 = 900 €

b)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen:
Erwerbseinkommen V: 2.100 €
Erwerbseinkommen B: 1.400 €
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (vgl. Nr. 15.2)
Der Bedarf beträgt 1.700 €,
nämlich 2.100 x 3/7 + 1.400 x 4/7.
Auf den Bedarf von 1.700 € ist das Erwerbseinkommen B von 1.400 € mit 7/7 anzurechnen.
Es bleibt ein ungedeckter Bedarf (Anspruch) von 300 €.

Verkürzte Unterhaltsberechnung in diesem Fall nach der Differenzmethode:
(2.100 - 1.400 ) x 3/7 = 300 €

c)
beide Ehegatten haben prägendes Einkommen, B hat zusätzlich nicht prägende Einkünfte (z.
B. Lottogewinn, Erbschaft, nach unvorhersehbarem Karrieresprung, unzumutbares Einkommen):
prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
prägendes Erwerbseinkommen B: 1.050 €
zusätzliches nicht prägendes Zinseinkommen B: 350 €
Unterhaltsberechnung nach der Quotenbedarfsmethode (Nr. 15.2):
Bedarf B: 2.100 x 3/7 + 1.050 x 4/7 = 1.500 €
anzurechnen:
das prägende Erwerbseinkommen von B (1050 x 7/7) 1.050 €
das nicht prägende Einkommen von B 350 €
Restbedarf ( = Anspruch): 100 €
Unterhaltsberechnung nach der Additionsmethode:
Bedarf B: 1/2 (2.100 € x 6/7 + 1.050 x 6/7) = 1.350 €
anzurechnen:
Gesamteinkommen B: 1.050 € x 6/7 + 350 = 1.250 €
Restbedarf (Anspruch) 100 €

d)
V hat prägendes, B hat nicht prägendes Einkommen (Zinsen aus nach Scheidung angefallener
Erbschaft). Bei B, nicht bei V , ist trennungsbedingter Mehrbedarf von 150 € zu berücksichtigen:
Prägendes Erwerbseinkommen V: 2.100 €
nicht prägendes Zinseinkommen B: 300 €
Unterhaltsberechnung nach der Anrechnungsmethode:
Bedarf B: 3/7 x 2.100 = 900 €
trennungsbedingter Mehrbedarf B: 150 €
Gesamtbedarf B: 1.050 €
anzurechnen: 7/7 x 300 = 300 €
Restbedarf: 750 €.
V ist leistungsfähig, weil ihm mit 1.350 € mehr als sein Bedarf von (2.100 x 4/7 =) 1.200 €
verbleibt.

Zu Nr. 23 Mangelfall
Wegen der Unterhaltsberechnung im Mangelfall wird auf das Rechenbeispiel in der Düsseldorfer
Tabelle unter C. Bezug genommen.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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53111 Bonn

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Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


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