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Was muss der Unterhaltsberechtigte behaupten, wenn sie/er nachehelichen Unterhalt erhalten möchte?

In dem Verfahren vor dem Familiengericht zur Klärung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs ist der in Anspruch genommene Unterhaltsverpflichtete ggfl. veranlaßt ausdrücklich zu bestreiten, dass es ehebedingte Nachteile gegeben hat. Unterlässt er das, gilt diese Tatsache als unstreitig mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen.
Erfolgt das aber rechtzeitig, hat nunmehr der Unterhaltsberechtigte zu reagieren und entsprechend vorzutragen.

Es geht dabei um die Klarstellung folgender Punkte:

1.) Die durchlaufenen Ausbildungen im Einzelnen

2.) Ausbildungszeitpunkte

3.) Zeitpunkt der Eheschließung

4.) Der berufliche Status zum Zeitpunkt der Hochzeit

5.) Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit

6.) Zusammenhang, der zur Aufgabe geführt hat, wie Geburt eines Kindes oder eheliche Vereinbarung oder ausdrücklicher Wunsch des Ehemannes

7.) Einkommenshöhe zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe

8.) Ausführliche Darstellung der Berufstätigkeit nach Ende der Elternzeit und Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit während der Ehe

9.) Aktuelle Tätigkeit im Scheidungsverfahren

10.) Beruflicher Status der voraussichtlichen Rechtskraft der Scheidung

11.) Tatsächlich erzieltes Einkommen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Scheidung, insbesondere Darlegung, dass das Einkommen aus einer angemessenen Tätigkeit erzielt wird.

12.) Welches Einkommen ist zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Scheidung zu erzielen, wäre man verheiratet geblieben oder hätte man in der Ehe vollschichtig in dem erlernten Beruf weiter gearbeitet?

Ein Unterhaltsberechtigter, der nicht in Vollzeit tätig ist, muss immer damit rechnen, dass das Einkommen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Scheidung auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet wird.
Diskussionswürdig ist natürlich die Position 12.), da es hier um einen hypothetischen Verlauf geht, welches Einkommen bei ungestörter Fortsetzung der Tätigkeit hätte erzielt werden können.
Man greift in der Rechtsprechung auf vergleichbare Karriereverläufe zurück.
Die Unterhaltsberechtigte muss ihre Erläuterung zu den seinerzeit vorhandenen beruflichen Entwicklungschancen, also zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder und des Ausscheidens aus dem Berufsleben, zumindest plausibel machen.
Keine Schwierigkeiten bereitet das, wenn die Unterhaltsberechtigte vor der Aufgabe ihrer Arbeit z.B. in einem großen Betrieb, einem Kaufhaus oder einer Versicherung, gearbeitet hat und sie noch Personen kennt, die in gleicher Position, dann aber fortlaufend, berufstätig waren.
Man kann dann den vergleichbaren Verlauf dieser Person in der Unterhaltsberechnung darlegen, mit dem Hinweis, dass sie einen ähnlichen oder gleichen Verlauf ohne die ehebedingte Unterbrechung gehabt hätte.
Sollte es in besondere Einzelheiten gehen, weil das zu erzielende Bruttoeinkommen fraglich ist, kann man z.B. auch auf zwischenzeitlich tarifvertragliche Regelungen zurückgreifen.
Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt Bonn Familienrecht Scheidungsanwalt


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