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Unterhalt wegen Krankheit

Heute gehen die Familiengerichte davon aus, dass eine Krankheit fast immer schicksalsbedingt ist, die den geschiedenen anderen Ehepartner nicht mehr lebenslang mit bindet und verpflichtet.

Schwer taten sich die Familiengerichte früher mit der Einschätzung von psychischen Krankheiten. Das Argument "meine Ehe hat mich seelisch ruiniert" liegt schnell auf der Hand!

Der BGH hat in seinem Urteil klar gestellt, dass auch das nicht mehr geht, um einen Unterhaltsanspruch zu begründen.

7. BGH, Urteil vom 30.06.2010, AZ. XII ZR 09/09 – Unterhaltsanspruch wegen Krankheit - ehebedingter Nachteil

a) § 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.

b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.

Trotzdem sollte man den Anspruch anwaltlich prüfen lassen. Die o.a. Entscheidung ist eine Grundsatzentscheidung und lässt damit Ausnahmen natürlich zu.
Der Unterhalt wegen Krankheit ist vor einigen Jahren auch gesetzlich geregelt worden, so dass die BGH-Rechtsprechung nicht mehr so stringent greift.

Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Scheidungsrecht Bonn

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