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Wie wird die Besteuerungslage berücksichtigt, wenn Elternunterhalt von der Ehefrau mit St-Klasse V geschuldet wird?

Diese Frage stellt sich bei der Einkommensermittlung der verheirateten Tochter die mit ihrem Ehemann in St-Klasse III bzw. V besteuert wird. Der BGH teilt im folgenden mit, wie bei derartiger Veranlagung zu berechnen ist, wenn das für den Unterhalt pflichtige Einkommen ermittelt werden muß.

Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln. Anhand des entsprechenden Prozentsatzes ist die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen.
BGH Az XII ZB 458/14, Beschluss vom 17.6.2015


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