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Elternunterhalt

Berechnung nach BGH Urtl. v. 28.7.2010

Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 3.000 EUR
Einkommen des Ehegatten 1.000 EUR
Familieneinkommen insg. 4.000 EUR
abzgl. Familienselbstbehalt ./. 2450 EUR
abzgl. 10% Haushaltsersparnis ./. 155 EUR
verbleiben 1.395,00 EUR
davon 1/2 = 697,50 EUR
zzgl. Familienselbstbehalt 2.450 EUR
Individueller Bedarf der Familie 3.147,50 EUR
Anteil des Unterhaltspflichtigen 2.360,63 EUR
(das sind 75% - das ergibt sich aus der Einkommensquote der Eheleute 3000 : 1000)

Jetzt werden von dem Einkommen des unterhaltspfichtigen Kindes (3000 EUR) dieser errechnete Anteil (2360,63 EUR) abgezogen und man hat den einsetzbaren Betrag für den Elternunterhalt
= 639,37 EUR

und jetzt geht es weiter. Der BGH hat unlängst 07.08.2013 noch berücksichtigt 5% vom Brutto-Einkommen als freiwillige Altersvorsorge als Abzugsposition anerkannt.
In dem Beispiel fehlen berufsbedingte Fahrtkosten.
Der Selbstbehalt ist seit dem 01.01.2013 auf 1.600 EUR erhöht.

In dem vorstehenden älteren Urteil war das nicht aufgeführt.

Und wenn Kindesunterhalt geleistet wird?

Dann ist deren Unterhalt vorrangig und vorweg vom Einkommen abzuziehen.

Wolfgang Bramer - Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Scheidungsrecht Bonn

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