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Betreuungsunterhalt gegen Familienunterhalt

Eine interessante Konstellation hatte das OLG Stuttgart als Grundlage einer Entscheidung über Betreuungsunterhalt. Die Eheleute M + F trennen sich und F wendet sich mit den Folgen einer Schwangerschaft dem L zu. Diese nichteheliche Beziehung bleibt nicht von Dauer und F wandert wieder in bekannte Gefilde zu M zurück. L soll jetzt aber nicht nur Kindesunterhalt, sondern auch noch Betreuungsunterhalt zahlen.

Allgemein bekannt ist ja, dass Unterhalsansprüche eines geschiedenen Ehegatten bei Wiederheirat gem. § 1586 BGB wegfallen. In diesem Sinne argumentierte auch L mit dem Hinweis auf das erneute Zusammenleben und § 1360 BGB, also dem Anspruch gegenüber dem Ehemann.

Erfolg hatte er damit allerdings nicht. Das OLG prüfte zunächst, ob ein Rangverhältnis zwischen Ehemann und Ex-Freund bestünde. Das wurde verneint. Die Ansprüche stehen gleichberechtigt einander gegenüber. Dann wurde nach Feststellung einer grundsätzlichen anteiligen Haftung geprüft, wie denn der Haftungsanteil für Unterhalt überhaupt ausfällt. Das geht über die Frage, welchen Anspruch die F gegenüber M bei einer fiktiven Trennung haben würde gem. § 1361 BGB. Da M aber ein geringeres Einkommen als F hatte, hatte der Ex Pech gehabt und hatte die Alleinhaftung für den Betreuungsunterhalt.

Durch das erneute Zusammenleben war der Unterhaltsanspruch der F gegenüber M auch gem. § 1615I BGB nicht verwirkt. Guter Gedanke, eigentlich.

F + L hatten hier auch nie zusammengelebt, so dass § 1579 Nr. 2 BGB nicht zur Anwendung kam. Es war auch kein Platz für § 1586 BGB, weil M + F ja nicht wieder geheiratet haben, sondern die Beziehung nur wieder aufgelebt ist.

FamRZ 2016, 907; NJW 2016, 1104

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