email tel

Argumente für den Betreuungsunterhalt eines 11-jährigen Kindes Gymnasium

Hier ein Auszug aus dem Schriftsatz der für die beklage Mutter geschrieben wurde, weil der Vater keinen Unterhalt mehr für das Kind entrichten wollte und auf Abänderung geklagt hatte.

Rechtsprechungszitat: "Das Altersphasenmodel in der pauschalen Anwendung wird nach dem neuen Recht zwar nicht mehr angewandt. Eine individuelle Anpassung ergibt sich aber zwangsläufig aus den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen der Kinder in bestimmten Altersphasen. Zudem sind die Arbeitplätze auch heute noch nur selten auf die Bedürfnisse alleinerziehender Eltern ausgerichtet. Vielmehr wird von Arbeitnehmern zunehmend Flexibilität auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gefordert, die mit den bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung häufig nicht in Einklang zu bringen sind. Arbeitgeber stehen den speziellen Bedürfnissen alleinerziehender Eltern unflexibel gegenüber.

Die alleinige Zuständigkeit für die Alltagsbetreuung erfordert mehr Zuwendung und Anstrengung als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren benötigen eine Rund-um-die Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter können nicht allein – unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden. Auch bei dem Bemühen um Erziehung zur Selbständigkeit, benötigen sie weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen etc. Anweisung und Unterstützung, die älteren Kontrolle und Führung bei Hausaufgaben und Unterricht in der Freizeit und bei den Sozialkontakten den Fahr- und Abholdienst.
Regelmäßig führt daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes zu einer massiven Überforderung der betreuenden Elternteils, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt. Grund für den Betreuungsunterhalt ist aber nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die elterliche Solidarität zum Wohle des Kindes und damit eine Lastenverteilung zwischen den Eltern erforderlich. Im Trennungsfall entspricht sie üblicherweise nicht mehr dem allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben.
Die Verweigerung eines ausreichenden Betreuungsunterhaltes führt dazu, dass von dem erziehenden Elternteil, meist der Mutter, gefordert wird, ihr gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitestgehend zurückzustellen.

Dagegen trifft den Vater lediglich die Verpflichtung zu Zahlung von Barunterhalt. Dieser wäre in seiner Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt und könnte sich etwa einer neuer Partnerschaft zuwenden; denn dafür blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessen Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.
Vgl. auch OLG München, 12 UF 1125/07

Und so die Umsetzung im Schriftsatz an das Gericht
Auszug aus der Klageerwiderung des Anwaltes der beklagten Mutter.

In der Familiensache
X ./. Y

……..kann man die Uneinsichtigkeit und Renitenz des Klägers nur bedauern. Hier fehlt jede Spur von Einfühlungsvermögen in die soziale und familiäre Situation in der seine Tochter aufwächst. Die völlige Verweigerung einer Unterstützung der Beklagten spiegelt den Egoismus des Klägers wieder, der wie die Beklagte zu berichten hat, schon unzählige Male seine Tochter enttäuscht und zurückgestoßen hat.

Sollte sich die Tochter beim Älterwerden von ihm abwenden, wird der Kläger aber vermutlich auch dabei keine Probleme haben, die Schuld dafür bei anderen insbesondere der Beklagten zu suchen.
Ein Unterhaltsanspruch für die Betreuung besteht hier nach wie vor. Das Altersphasenmodel in der pauschalen Anwendung wird nach dem neuen Recht zwar nicht mehr angewandt. Eine individuelle Anpassung ergibt sich allerdings zwangsläufig aus den besonderen Anforderungen und Bedürfnissen der Kinder in bestimmten Altersphasen. Zudem sind die Arbeitplätze auch heute noch nur selten auf die Bedürfnisse alleinerziehender Eltern ausgerichtet. Vielmehr wird von Arbeitnehmern zunehmend Flexibilität auch hinsichtlich der Arbeitszeiten gefordert, die mit den bestehenden Möglichkeiten der Fremdbetreuung häufig nicht in Einklang zu bringen sind. Arbeitgeber stehen den speziellen Bedürfnissen alleinerziehender Eltern unflexibel gegenüber.

Die alleinige Zuständigkeit für die Alltagsbetreuung erfordert mehr Zuwendung und Anstrengung als die Kindesbetreuung in einer intakten Familie. Kinder bis zum Alter von 12 Jahren benötigen eine Rund-um-die Uhr-Betreuung. Kinder in diesem Alter können nicht allein – unbeaufsichtigt zu Hause gelassen werden. Auch bei dem Bemühen um Erziehung zur Selbständigkeit, benötigen sie weiterhin bei der Grundversorgung wie Waschen, Anziehen, Essen etc. Anweisung und Unterstützung, die älteren Kinder eine Kontrolle und Führung z.B. bei Hausaufgaben und weiterem Unterricht in der Freizeit (Musik- Sport- Ballett- Tanz- Reit- Turn- Theater- usw. Unterricht) sowie bei den üblichen weiteren zahlreichen Sozialkontakten den Fahr- und Abholdienst der Mutter.

Regelmäßig führt daher eine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes zu einer massiven Überforderung der betreuenden Elternteils, die sich dann unmittelbar auf das Wohl des Kindes auswirkt. Grund für den Betreuungsunterhalt ist aber nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die elterliche Solidarität zum Wohle des Kindes und damit eine Lastenverteilung zwischen den Eltern erforderlich. Im Trennungsfall entspricht sie üblicherweise nicht mehr dem allgemeinen Gerechtigkeitsmaßstäben.
Die Verweigerung eines ausreichenden Betreuungsunterhaltes führt dazu, dass von dem erziehenden Elternteil, meist der Mutter, gefordert wird, ihr gesamtes Leben an dieser Aufgabe auszurichten und eigene Interessen weitestgehend zurückzustellen.

Dagegen trifft den Vater lediglich die Verpflichtung zu Zahlung von Barunterhalt.
Dieser wäre in seiner Freizeitgestaltung nicht beeinträchtigt und könnte sich etwa einer neuer Partnerschaft zuwenden; denn dafür blieben ihm, im Gegensatz zum betreuenden Elternteil, sowohl die zeitlichen Ressourcen als auch die notwendigen finanziellen Mittel. Eine angemessene Lastenverteilung zwischen den grundsätzlich zu gleichen Teilen verpflichteten Eltern wäre damit in keiner Weise gewährleistet.

Ähnlich verhält sich der Kläger, der statt seine Geschäfte intensiv zu führen, den Altrocker gibt und sich auf seine Freizeitvorlieben konzentriert, statt Einkünfte für seine Leistungsfähigkeit zu erzielen.
Das Familiengericht hat die Möglichkeit fiktive Einkünfte zu schätzen. Dazu besteht hier Anlaß, da dem Kläger ohnehin kein Glauben bezüglich seiner Einkommenssituation zu schenken ist"

Das Familiengericht hat im Ergebnis Anspruch auf Betreuungsunterhalt bejaht. Die Zwangsvollstreckung läuft, weil der Vater nach wie nicht einsichtig ist.

Unsere Stichworte bei Google sind: Betreuungsunterhalt nach Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht Bonn, das Altersphasenmodell hat ausgedient, Alleinerziehung und Mehrfachbelastung, rundum-Betreuung, Kindesunterhalt


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


News

Wer lauter schreit oder viel weint gewinnt nicht! Emotionen im Gerichtssaal
Beziehungauseinandersetzung ist neben Zukunftsangst und wirtschaftlichen Sorgen...
Zigarettenschmuggel - Böses Ende für Checker - Steuerstrafrecht
Mit dieser News möchte ich auf meine kleine Rubrik Geschichten vom Steuersparen...
Kindesumgang erzwingen! - geht das?
So manche Alleinerziehende wünscht sich die regelmäßige Entlastung in der Kinde...

Web2.0 ready RSS-Feed bestellen Diese Seite drucken