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Sorgerecht - aktuelle Entscheidung

Neben den Auseinandersetzungen über das Sorgerecht in gescheiterten Beziehungen hat das Familienrecht des nichtehelichen Vaters auf Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechts an Bedeutung gewonnen, nachdem immer mehr gerichtliche Entscheidungen auch gegen den Willen der Kindesmutter mit der Bewilligung enden. Konflikte in der Elternebene bei gestörter Kommunikation reichen als Argument der Kindesmutter üblicherweise nicht mehr aus.

Gemäß § 1686 a BGB hat der biologische - jedoch nicht rechtliche - Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Karlsruhe weist auf den Ansatzpunkt hin, wenn die Kindesmutter überhaupt nicht damit einverstanden ist, dass ein biologischer Vater plötzlich Präsenz zeigt.

Hier die Zusammenfassung:

Umgangsrecht für den biologischen – nicht rechtlichen Vater

... Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer abweichenden Abstammung eines Kindes und dessen frühzeitige Aufklärung hierüber wünschenswert ist, jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das "Auftauchen" des biologischen Vaters beeinträchtigt würde.

§ 1686 a BGB bietet auch keine Grundlage, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten.

Das OLG hat geprüft, ob der Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller dem Wohl des Kindes dient.
Ergebnis ist, dass der Umgang dem Kindeswohl nicht dient und deshalb dem Antragsteller weiterhin ein Umgangsrecht nicht einzuräumen ist.
Az 20 UF 63/13, Beschluss vom 1.6.2015


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