Lohnsteuerklassenänderung Tod eines Ehegatten:

Die Steuerklasse III steht dem überlebenden Ehegatten (sofern er bislang in die Steuerklasse III, IV oder V eingestuft war) ab dem nächsten Monatsersten, der auf das Sterbedatum folgt, und für das nächste Kalenderjahr zu.

Die Lohnsteuerkarte der verstorbenen Person muss zur Sachbearbeitung nicht vorgelegt werden.