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Erben und Schenkung - Freibetrag - Steuerklasse - Testament - Nachlassplanung

Dass Juristen – aus geschäftlicher Sicht erfreulich - oft mit Erbauseinandersetzungen zu tun haben, kann grundsätzlich drei Gründe haben:
1. im Rahmen der Auseinandersetzung werden alte und nie aufgearbeitete Familiengeschichten aufgewärmt mit der Folge erstaunlich harter und verlustreicher Vorgehensweisen. Beteiligte sehen sich unter Umständen nie mehr im Leben, wegen ein paar Tausend EURO.
2. Der/die Erblasser/in hält sich für unsterblich. Letztere Einstellung teilt er/sie mit ca. 75 % der Bevölkerung in der BRD.
3. altersbedingte Knauserigkeit (Misstrauen gehört übrigens noch dazu). Da eine Beratung bei einem Anwalt oder Notar Beratungskosten verursacht, also Geld kostet, lässt man das lieber oder bastelt selbst etwas krakelig zusammen – und ab in das Nachttischen. Das führt dazu, dass etwa 80 – 90 % der tatsächlich vorliegenden Testamente widersprüchlich sind und oft ausgelegt werden müssen, oder irgendwelchen Unfug enthalten und unwirksam sind.

Zum dem Grund 1 empfehle ich ein sehr lesenswertes Buch von Frau Dr. Sybille Plogstedt, die anhand von zahlreichen Erbsachen aufzeigt, dass die Hintergründe für unnachgiebige Haltungen durchaus schon in der Kindheit der beteiligten Erben angelegt sind. Titel: Erbenstreit und Mediation ISBN 3-89741-196-2 Paperback, 240 Seiten 19,90 €

Zu Grund 2 empfehle ich den Verstand einzuschalten.

Zu Grund 3 ist nichts zu sagen. Da muß sich jeder einmal selbst hinterfragen.

In der Zusammenfassung stellt sich aber heraus, dass finanzielle Gründe meist ausschlaggebend sind, warum keine vernünftige Nachlassregelung erfolgt ist. Unser dringender Rat: Gehen Sie zu einem Anwalt und lassen Sie sich beraten. Stellt dieser fest, dass Sie über ein nennenswertes Vermögen verfügen, so dass im Erbfall die steuerlichen Freibeträge (dazu weiter unten mehr) überschritten werden, wird dieser Sie an einen guten Steuerberater oder Wirtschaftprüfer weiterempfehlen, der Ihnen bei einer steuerlichen Nachlassplanung hilft. Und da wird dann wirklich Geld gespart, das später Ihren Erben zur Verfügung steht, statt an den Staat zurückzufallen. Bedenken Sie, dass Sie dieses Geld schon einmal versteuert haben. Warum also das Finanzamt noch einmal dran teilhaben lassen?

Hier sind die Steuersätze und die Freibeträge nach dem Erbschaftssteuergesetz

Steuersätze je Steuerklasse I - III ErbSt
bis Wert in Euro---- I ----- II ----- III
€ % % %
75.000 ------------- 7 ----- 15 ------ 30
300.000 ----------- 11 ----- 20 ------ 30
600.000 ----------- 15 ----- 25 ------ 30
6.000.000---------- 19 ----- 30 ------ 30
13.000.000 -------- 23 ----- 35 ------ 50
26.000.000 -------- 27 ----- 40 ------ 50
über 26.000.000 -- 30 ----- 43 ------ 50

Beispiel zur Berechnung der Erbschaftsteuer ab 2010
Beispiel 1: Ein Kind erbt 300.000 Euro. Da der Freibetrag 400.000 Euro ausmacht, ist keine ErbSt zu zahlen.
Beispiel 2: Ein Erbe der Steuerklasse II erbt ein Vermögen von 100.000 Euro. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro und der Steuersatz beträgt - weil Erwerb ab 01.01.2010 - nur noch 15 Prozent. Es sind mithin 12.000 Euro an Erbschaftsteuer (15% auf 80.000 Euro) zu zahlen.

Persönliche Freibeträge in Euro
Erwerber Freibetrag
Ehegatten 500.000
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000
Enkel, deren Eltern noch leben, Urenkel 200.000
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) 100.000
Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister) 20.000
Personen der Steuerklasse III (Nichtverwandte)20.000
eingetragene Lebenspartner 500.000

Wissen Sie warum Geschwister so einen mies niedrigen Freibetrag haben? – Weil Sie nicht direkt mit Ihnen verwandt sind, sondern um die Ecke – das Gesetz begünstigt aber direkte Erblinien (Großeltern – Eltern – Kinder – Enkel). Haben Eltern z.B zwei Kinder (K1 und K2) so läuft die Erblinie von K2 zu K1 wie folgt: Direkte Linie von K2 nach oben zu Eltern und dann wieder nach unten von Eltern zu K1. Da ist also der Knick.

Im folgenden möchten wir Ihnen ein paar Ideen in Sachen Steuergestaltung im Erbschaftsfall vermitteln, die Anregung sein sollte, Ihre Angelegenheit von einem Fachmann überprüfen zu lassen.

Wolfgang Bramer - Anwalt - Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Erbschaftssteuerrecht -Rechtsanwalt in Bonn

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